Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, einem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren ist. Im Blutserum des Antragstellers wurde eine THC-Konzentration von 2,2 ng/ml festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), was der Antragsteller jedoch verweigerte.
Das VG Köln bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis und argumentierte, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig sei, da sie auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage basierte (§ 14 FeV a.F.). Nach dieser alten Regelung war eine MPU-Anordnung bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig, wenn weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs begründeten.
Das Gericht stufte den Antragsteller als gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein, da er keinen glaubhaften Nachweis für einen einmaligen Probierkonsum erbringen konnte. Zusätzlich sah das VG Köln in der festgestellten THC-Konzentration von 2,2 ng/ml einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot, da bereits ab einer Konzentration von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe.
Das Gericht sah keinen Anlass, von diesem in der Rechtsprechung anerkannten Wert von 1,0 ng/ml abzuweichen, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits Empfehlungen der Grenzwertkommission für einen Grenzwert von 3,5 ng/ml vorlagen.
Obwohl die neue Rechtslage (§ 13a FeV), die am 1. April 2024 in Kraft trat, bei einer THC-Konzentration von 2,2 ng/ml keine MPU-Anordnung mehr vorsieht, argumentierte das VG Köln, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine reine „Förmelei“ sei. Es begründete dies damit, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Trennungsgebot und der THC-Konzentration auch nach neuer Rechtslage nicht sicher von der Eignung des Antragstellers auszugehen sei.
In der Literatur wird die die Entscheidung des VG Köln kritisiert. Das Gericht übersehe die neuen gesetzlichen Regelungen und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Der vom VG Köln angewandte Grenzwert von 1,0 ng/ml sei überholt und die gerichtliche Bestätigung der Ungeeignetheit aufgrund der Nichtvorlage der MPU erscheine übertrieben formalistisch.
VG Köln (Beschluss vom 21.05.2024, Az: 23 L 855/24)