Pflichtverteidiger Strafrecht Hamburg

Die Strafprozessordnung benennt in § 140 StPO die Fälle, in den Ihnen als beschuldigte Person ein Rechtsanwalt kraft Gesetzes zur Seite gestellt werden muss.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

• Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird
• Sie in U-Haft / Untersuchungshaft sitzen
• Ihnen eine Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) von mehr als einem Jahr droht
• das Verfahren vor dem Schöffengericht, Landesgericht oder Oberlandesgericht stattfinden wird
• das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
• ein Gutachten über Ihren psychischen Zustand beauftragt wird
• die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage zu umfangreich ist, dass Sie sich selbst verteidigen können und Ihnen ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss
• und weitere Gründe

Was ist für Sie der Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem „normalen“ Rechtsanwalt?

Niemand wird automatisch Pflichtverteidiger, wenn man Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Strafrecht ist. Heute ist es so, dass man gegenüber den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft seine Bereitschaft signalisiert, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, indem man sich zum Beispiel bei der Rechtsanwaltskammer in entsprechende Listen einträgt. Seit 2007 bin ich als Rechtsanwalt für Strafrecht tätig und seit 2013 als Fachanwalt für Strafrecht.

Ich vertrete ausschließlich Ihre Interessen als Strafverteidiger in Hamburg und der Region gegenüber den Ermittlungsbehörden. Damit Sie „auf Augenhöhe“ mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht agieren können, ist ein Strafverteidiger unabdingbar.

Es ergibt sich für Sie kein Unterschied, da ich als Fachanwalt für Strafrecht Ihre Interessen ebenso vertrete wie von jedem anderen. Der Hauptunterschied liegt lediglich in der Zahllast zu Beginn des Verfahrens. Wenn Sie mich als Pflichtverteidiger beauftragen bezahlt zunächst der Staat mein Honorar und nicht Sie selbst.

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die vollständigen Kosten des Verfahrens.

Bei einer Verurteilung stellt Ihnen der Staat jedoch mein Pflichtverteidigerhonorar als Bestandteil der angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung.

Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu?

Dies hängt nicht von Ihrem Vermögen oder Einkommen ab, sondern regeln die oben angeführten Gründe. Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen ist die Beiordnung als Pflichtverteidiger unabhängig vom Einkommen. Sollten Sie zum Beispiel mehrfach ohne Fahrschein in den öffentlichen Verkehrsmitteln erwischt worden sein bedeutet dies nicht, dass Ihnen automatisch ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt wird.

Wenn Sie mit einem Strafverfahren in Berührung kommen, sollten Sie am Besten sofort einen Pflichtverteidiger in Hamburg bzw. Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Je eher, desto besser. Dazu besprechen wir die Sachlage aus Ihrer Sicht und beantragen Akteneinsicht, um zu erfahren, was genau gegen Sie vorliegt bzw. warum gegen Sie ermittelt wird. Danach entwickele ich eine entsprechende Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Nehmen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse sofort telefonischen Kontakt zu mir auf unter 040 3867 4015.