Strafverteidiger Hamburg: Verfassungsrechtliche Grenzen von Hausdurchsuchungen

Hausdurchsuchung wegen einer Spielkonsole – ein unverhältnismäßiger Eingriff?

Strafverteidiger in Hamburg erleben immer wieder Fälle, in denen Hausdurchsuchungen rechtlich fragwürdig sind.

Das Bundesverfassungsgericht (- 1 BvR 1496/24 -) hat in einer Entscheidung bezüglich einer Hausdurchsuchung wegen einer nicht zurückgegebenen Spielkonsole jüngst Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung geäußert, die Verfassungsbeschwerde wegen formaler Mängel allerdings nicht zur Entscheidung angenommen.

Konkret ging es um den Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Spielekonsole samt vier Spielen seines Sohnes, die ihm bei einem Haushaltswechsel im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung übergeben worden waren, nicht zurückgegeben und für sich behalten habe.

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – wann ist eine Durchsuchung rechtmäßig?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) berührt mehrere verfassungsrechtliche Grundsätze zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert.

Die Beschwerdeführenden sahen sich durch die gerichtlichen Entscheidungen, welche die Durchsuchungen bestätigten, in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, da sie die Durchsuchung aufgrund des Kontextes und des geringen Werts der Spielekonsole als unverhältnismäßig ansahen.

Das BVerfG-Urteil und seine Bedeutung für das Strafrecht

 

Das BVerfG äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Es wies darauf hin, dass die vorgeworfene Straftat angesichts des geringen Werts des Gegenstands nur geringes Gewicht habe. Zudem sei der Anfangsverdacht aufgrund der familienrechtlichen Auseinandersetzung als schwach einzustufen. Das Gericht bemängelte, dass die Eigentumssituation an der Spielekonsole und damit die Strafantragsberechtigung vor der Durchsuchung nicht aufgeklärt worden waren. Da der Beschwerdeführer zu 1) sorgeberechtigt war und die Vorwerfbarkeit am untersten Rand der Strafbarkeit lag, stand dies im Missverhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Durchsuchung.

Das Urteil des BVerfG zeigt, wie wichtig es ist, die Grundrechte im Strafrecht mit einem kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht in Hamburg zu verteidigen.

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